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Zitierungen von § 132 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 KostO Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken (vom 01.10.2009)
... Beglaubigung von Ablichtungen und die Erteilung von amtlichen Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/v88908.htm