§ 13 Asylantrag
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des
§ 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des
§ 4 Absatz 1 droht.
(2)
1Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt.
2Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken.
3Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.
4§ 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3)
1Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (
§ 18).
2Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (
§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (
§ 19).
3Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
Frühere Fassungen von § 13 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 14a AsylG Familieneinheit (vom 24.10.2015) ... 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007) ... zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit ...
Zitat in folgenden NormenAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 1a AsylbLG Anspruchseinschränkung (vom 31.10.2024) ... 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn 1. sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, 2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des ...
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... Abschnitt 4. 14. Der Erste Unterabschnitt wird Unterabschnitt 1. 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „in dem ihm ... drohen" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 17. Der Zweite Unterabschnitt wird ... einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag stattgeben will." b) In Absatz 2 ... bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden." ...
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
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