§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
(1)
1Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des
§ 38 Absatz 1 sowie des
§ 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung.
2Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (
§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
- bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
- 2.
- bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
2Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 4 Absatz 2.
3§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Frühere Fassungen von § 75 AsylG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 84 AufenthG Wirkungen von Widerspruch und Klage (vom 27.02.2024) ... Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes , 5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2250
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes ... anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung. § 73c ... des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen." 19. § 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der ...
Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 394
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
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