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Änderung § 48 AsylG vom 01.12.2013
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§ 48 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung | § 48 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen | |
(Text alte Fassung) Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der Ausländer | (Text neue Fassung) Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer |
1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen, | |
2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder 3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt. | 2. als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder 3. nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt. |
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