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Änderung § 88 AsylG vom 05.02.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 AsylG, alle Änderungen durch Artikel 1 DÜV-AnpassG am 5. Februar 2016 und Änderungshistorie des AsylG

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§ 88 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 88 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Verordnungsermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für

1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten,

2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,

3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und

4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a festzulegen.



(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) festzulegen.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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