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Änderung § 84a AsylG vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 84a AsylG, alle Änderungen durch Artikel 6 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 84a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 84a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 14 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung | |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | |
(Text alte Fassung) (3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) |
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