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Änderung § 63 AsylG vom 09.08.2019
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§ 63 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 63 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | |
(1) 1 Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. 2 Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Bescheinigung ist zu befristen. 2 Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bescheinigung ist zu befristen. 2 Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens sechs und im Übrigen längstens zwölf Monate. |
(3) 1 Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 2 Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. 3 Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat. (4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist. (5) 1 Die Bescheinigung enthält folgende Angaben: | |
1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 2. das Datum der Asylantragstellung. | 1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, 2. das Datum der Asylantragstellung und 3. die AZR-Nummer. |
2 Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. |
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