Tools:
Update via:
Änderung § 12a AsylG vom 21.08.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 AsylVfBG am 21. August 2019 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 12a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung | § 12a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Asylverfahrensberatung |
(1) 1 Der Bund fördert eine behördenunabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung. 2 Die Förderung setzt voraus, dass die Träger der Asylverfahrensberatung ihre Zuverlässigkeit, die ordnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachweisen. (2) 1 Die Asylverfahrensberatung umfasst Auskünfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand haben. 2 Die Beratung berücksichtigt die besonderen Umstände des Ausländers, insbesondere, ob dieser besondere Verfahrensgarantien oder besondere Garantien bei der Aufnahme benötigt. 3 Die Beratung soll bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden. (3) Die Träger der Asylverfahrensberatung übermitteln dem Bundesamt und der obersten Landesbehörde oder der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle personenbezogene Daten, die darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, wenn der Ausländer in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6406/al0-75176.htm