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Änderung § 35 AsylG vom 28.08.2007
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§ 35 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 35 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939 |
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(Text alte Fassung) § 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages | (Text neue Fassung)§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags |
In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 droht es die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat an. | In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. |
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