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Änderung § 88 AsylG vom 28.08.2007
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§ 88 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 88 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Verordnungsermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung völkerrechtlicher Verträge und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren hinsichtlich 1. der Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen, 2. der Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen, 3. der Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertragsstaat, 4. der Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Vertragsstaates und 5. des Informationsaustausches und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten. (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigung nach § 63 festzulegen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für 1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten, 2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten, 3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und 4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer. (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) festzulegen. |
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen. |
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