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Änderung § 42 AsylG vom 28.08.2007

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§ 42 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 42 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen


(Text alte Fassung)

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne daß es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

(Text neue Fassung)

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.