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Änderung § 67 AsylG vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 AsylG, alle Änderungen durch Bekanntmachung AsylVfGNeuB am 28. August 2007 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 67 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 67 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung | |
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, 1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 1a. wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurückgewiesen wird, 2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat, 3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, 4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, 5. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, 5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 6. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. | (Text neue Fassung) 6. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. |
(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft. |
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