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Änderung § 32 AsylG vom 01.01.2023
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§ 32 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 32 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht | |
(Text alte Fassung) 1 Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 2 In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden. | (Text neue Fassung) Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. |
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