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Änderung § 32 AsylG vom 01.01.2023

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§ 32 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 32 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht


(Text alte Fassung)

1 Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 2 In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.

(Text neue Fassung)

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(heute geltende Fassung)