Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 AsylG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 AsylG, alle Änderungen durch Artikel 18 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des AsylG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 12 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.

(Text alte Fassung)

(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Vormundschaftsgerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter 16 Jahren befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(Text neue Fassung)

(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter 16 Jahren befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)