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Änderung § 39 AsylG vom 26.11.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 AsylG, alle Änderungen durch Artikel 4 AufenthRÄndG 2011 am 26. November 2011 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 39 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 39 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung | |
(Text alte Fassung) (1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben, erlässt das Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt einen Monat. | (Text neue Fassung) (1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben, erlässt das Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt 30 Tage. |
(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen. |
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