Tools:
Update via:
Änderung § 43 AsylG vom 01.12.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 AsylG, alle Änderungen durch Artikel 1 AsylVfGuaÄndG am 1. Dezember 2013 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 43 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung | § 43 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung | |
(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen. (3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus. | (Text neue Fassung) (2) 1 Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. 2 Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen. (3) 1 Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. 2 Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6406/al41989-0.htm