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Änderung § 51 AsylG vom 01.12.2013
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§ 51 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung | § 51 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Länderübergreifende Verteilung | |
(Text alte Fassung) (1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. (2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist. | (Text neue Fassung) (1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. (2) 1 Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. 2 Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist. |
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