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Änderung § 61 AsylG vom 06.11.2014
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§ 61 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung | § 61 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1649 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Erwerbstätigkeit | |
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2 Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. 3 Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2 Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. 3 Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. |
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