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Änderung § 34a AsylG vom 24.10.2015

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§ 34a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 34a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722

(Textabschnitt unverändert)

§ 34a Abschiebungsanordnung


(1) 1 Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 2 Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. 3 Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 2 Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 2 Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. 3 Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 4 Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.