Tools:
Update via:
Änderung § 59a AsylG vom 24.10.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59a AsylG, alle Änderungen durch Artikel 1 AsylVfBeschlG am 24. Oktober 2015 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 59a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 59a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung | |
(Text alte Fassung) (1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. 2 Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht. |
(2) 1 Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. 2 Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6406/al51345-0.htm