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Änderung § 48 AsylG vom 26.11.2015

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§ 48 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 48 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen


Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von sechs Monaten, wenn der Ausländer

1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,

2. als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder

(Text alte Fassung)

3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.

(Text neue Fassung)

3. nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.