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Änderung § 5 AsylG vom 17.03.2016
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§ 5 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 5 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Bundesamt | |
(1) 1 Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 2 Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. (2) 1 Das Bundesministerium des Innern bestellt den Leiter des Bundesamtes. 2 Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren. (3) 1 Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine Außenstelle einrichten. 2 Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten. (4) 1 Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. 2 Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. 3 Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) 1 Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). 2 Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. 3 Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird. |
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