Tools:
Update via:
Änderung § 5 AsylG vom 06.08.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 AsylG, alle Änderungen durch Artikel 6 InteG am 6. August 2016 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung | § 5 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Bundesamt | |
(1) 1 Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 2 Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. (2) 1 Das Bundesministerium des Innern bestellt den Leiter des Bundesamtes. 2 Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine Außenstelle einrichten. 2 Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1.000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. 2 Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten. |
(4) 1 Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. 2 Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. 3 Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln. (5) 1 Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). 2 Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. 3 Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6406/al56225-0.htm