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Änderung § 15a AsylG vom 26.11.2019
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§ 15a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 15a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 48 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15a Auswertung von Datenträgern | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2 § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2 § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. |
(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. |
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