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Änderung § 1 AsylG vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AsylG, alle Änderungen durch Artikel 3 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 1 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen. | (Text neue Fassung) (1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) beantragen. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung. |
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