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Änderung § 35 AsylG vom 28.08.2007
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§ 35 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 35 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages | |
(Text alte Fassung) In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 droht es die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat an. | (Text neue Fassung) In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. |
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