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Änderung § 48 AsylG vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 48 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen


Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der Ausländer

1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,

(Text alte Fassung)

2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat oder

(Text neue Fassung)

2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder

3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)