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Änderung § 75 AsylG vom 28.08.2007
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§ 75 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 75 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage | |
(Text alte Fassung) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) 1 Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 aufschiebende Wirkung. 2 Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. 3 § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. |
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