Tools:
Update via:
Änderung § 11a AsylG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11a AsylG, alle Änderungen durch Artikel 165 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 11a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 11a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 165 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. 2 Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. 2 Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6406/al98416-0.htm