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Änderung § 22a AsylG vom 27.06.2020
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§ 22a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 22a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 165 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens | |
(Text alte Fassung) 1 Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. 2 Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist. | (Text neue Fassung) 1 Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. 2 Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist. |
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