interne Verweise§ 29 AsylG Unzulässige Anträge (vom 01.01.2023) ... gemäß § 27 betrachtet wird oder 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ... Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3 . (3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die ...
§ 30 AsylG Offensichtlich unbegründete Asylanträge (vom 27.02.2024) ... nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, 8. einen Folgeantrag ( § 71 Absatz 1 ) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren ...
§ 33 AsylG Nichtbetreiben des Verfahrens (vom 01.01.2023) ... Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag ( § 71 ) zu behandeln, wenn 1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007) ... dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend. (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als ... oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71 ...
Zitat in folgenden NormenAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 1 AsylbLG Leistungsberechtigte (vom 31.10.2024) ... sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, 7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder 8. a) eine ...
§ 11 AsylbLG Ergänzende Bestimmungen (vom 16.05.2024) ... für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des ...
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 11 AufenthG Einreise- und Aufenthaltsverbot (vom 27.02.2024) ... festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder 2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes ... 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder c) im Fall des § 71 Absatz 4. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt." 7. ... nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag (§ 71 ) zu behandeln, wenn 1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes ... § 27 betrachtet wird oder 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ... nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3. (3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die ...
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes ... Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, 8. einen Folgeantrag ( § 71 Absatz 1 ) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren ... und das Wort „sechs" durch das Wort „zwölf" ersetzt. 12. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
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