Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
§ 3 Rückmeldungen
Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute, die eine Meldung abgegeben haben, erhalten von der Deutschen Bundesbank eine Rückmeldung mit den für einzelne Angaben der Meldung festgestellten Gesamtergebnissen.
Zitierungen von § 3 LrV
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6411/a89155.htm