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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV)
V. v. 21.01.2004 BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2030-7-25-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2030-7-25-1 Beamte
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§ 15 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter drei Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- Hausarbeiten,
- 3.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 4.
- Referate,
- 5.
- eine Projektarbeit oder
- 6.
- mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder Kolloquien).
(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 26 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(3) Während des Lehrgangs "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen, der nach § 26 bewertet wird.
(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung nach § 21 erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
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Zitierungen von § 15 LAP-gbautDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-gbautDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gbautDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 LAP-gbautDV Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes
... die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 15 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch ...
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