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§ 21 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV)

V. v. 21.01.2004 BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2030-7-25-1 Beamte
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§ 21 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2Es kann hierzu von den Ausbildungsbehörden Vorschläge verlangen. 3Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Aufgabenbereichen auszuwählen:

1.
allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

2.
je nach Fachrichtung:

a)
Hochbau und Bauingenieurwesen:

Anfertigen eines Entwurfs für eine Baumaßnahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauverwaltung unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften oder eine baufachliche Stellungnahme zu einem solchen Entwurf oder

b)
Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:

Anfertigen eines Entwurfs aus dem Bereich der technischen Gebäudeausrüstung für eine Maßnahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauverwaltung einschließlich Festlegung und Begründung der Systeme und Anlagenteile, Berechnung und Bemessung, zeichnerische Darstellung (gegebenenfalls auch schematisch), Anlagenbeschreibung und Kostenberechnung nach DIN 276 unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften und

3.
für alle Fachrichtungen zwei Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a)
Aufstellung von Mengenberechnungen, Leistungsbeschreibungen einschließlich Kostenermittlung und

b)
Auswahlverfahren nach den Abschnitten 5 und 6 der Vergabeverordnung (Grundsätzliches) und Entwurf eines Vertrages mit einem freiberuflich Tätigen einschließlich Vermerk und Honorarberechnung.

(2) 1Für die Bearbeitung stehen für die Aufgabe aus Absatz 1 Nr. 2 sechs Zeitstunden, für die übrigen Aufgaben jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. 3Sollen eigene Hilfsmittel benutzt werden, wird dies in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich bekannt gegeben.

(3) 1An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 26 bewertet. 2Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 24 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.





 

Frühere Fassungen von § 21 LAP-gbautDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 6 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 LAP-gbautDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LAP-gbautDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gbautDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 LAP-gbautDV Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
... Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung nach § 21 erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (5) Bei ...
§ 27 LAP-gbautDV Gesamtergebnis
... Aufsichtsarbeiten mit a) jeweils 10 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und b) jeweils 15 vom Hundert für je eine Arbeit ... 1 und 3 Buchstabe b und b) jeweils 15 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1, Nr. 2 und 3 Buchstabe a, insgesamt 50 vom Hundert, und 3. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 6 VergRModVO Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Verdingungsordnung für ...