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§ 23 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV)
V. v. 21.01.2004 BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2030-7-25-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2030-7-25-1 Beamte
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§ 23 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt die Prüfungsfragen aus folgenden Prüfungsfächern je nach Fachrichtung aus:
- 1.
- Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen:
- a)
- Technik:
- aa)
- Grundrissordnung von verwaltungstypischen Gebäuden oder Bauvorhaben,
- bb)
- konstruktiver Aufbau verschiedener Gebäudetypen oder Bauwerkstypen,
- cc)
- betriebstechnische Einrichtungen und Anlagen und
- dd)
- Bauordnung und
- b)
- Stoffe, Preise:
- aa)
- Anwendung von Baustoffen und Bauelementen und ihre wesentlichen Eigenschaften und
- bb)
- Ermittlung von Baukosten und Beurteilung von Baupreisen oder
- 2.
- Fachrichtungen Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:
- a)
- Technik:
- aa)
- Systeme und Anlagenteile für verwaltungstypische Gebäude einschließlich Systemanalyse (Darstellung der möglichen Systeme nach Aufwand, Nutzen, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit),
- bb)
- Entwurfs-, Werk- und Detailplanung,
- cc)
- Energiewirtschaft, Energiekennzahlen und
- dd)
- Normen, Richtlinien und technische Vorschriften und
- b)
- Stoffe, Preise:
- aa)
- Anwendung von Werkstoffen, Medien und Anlagensystemen und ihre wesentlichen Eigenschaften in wirtschaftlicher und energetischer Hinsicht und
- bb)
- Ermittlung von Anlagen- und Betriebskosten und Beurteilung von spezifischen Preisen und Einheitspreisen und
- 3.
- alle Fachrichtungen:
- a)
- Vertrags- und Verdingungswesen:
- aa)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Abschnitt 5 und 6 der Vergabeverordnung:
- aaa)
- inhaltlich wichtige Regelungen,
- bbb)
- Anwendungsbereich, Auswirkungen,
- ccc)
- Bedeutung der Schwellenwerte,
- ddd)
- Vergabebedingungen,
- eee)
- Vergabearten,
- fff)
- Vertragsarten,
- ggg)
- Vertragsbedingungen,
- bb)
- Bau- und Lieferleistungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistungen und des Vergabehandbuches:
- -
- Bedeutung der Schwellenwerte,
- -
- Vergabebedingungen,
- -
- Vergabearten,
- -
- Vertragsarten,
- -
- Vertragsbedingungen,
- cc)
- Sicherheitsleistungen und
- dd)
- Aufmaßfragen,
- b)
- Organisation und Verwaltung:
- aa)
- Bauverwaltungen des Bundes und der Länder sowie Bundeswehrverwaltung,
- bb)
- Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die das Bauwesen regeln oder hiermit in Beziehung stehen, und
- cc)
- Grundsätze und Einzelbestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
- c)
- Vertragswesen und Rechtsfragen:
- aa)
- Werk- und Dienstvertrag,
- bb)
- Kaufvertrag, Miet- und Pachtverträge, Abtretungen, Pfändungen,
- cc)
- Grundstücksrecht, Grundbuchwesen,
- dd)
- Bauaufsichtswesen und
- ee)
- Unfallverhütung im Bauwesen unter Zugrundelegung der Baustellenverordnung und
- d)
- Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts, öffentliches Dienstrecht:
- aa)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Grundrechte, Verfassungsorgane, Gesetzgebung),
- bb)
- allgemeines Verwaltungsrecht und
- cc)
- öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 26; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 6 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) V. v. 12. April 2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674 m.W.v. 18. April 2016
Frühere Fassungen von § 23 LAP-gbautDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.04.2016 | Artikel 6 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 LAP-gbautDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LAP-gbautDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gbautDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 6 VergRModVO Folgeänderungen
... „den Abschnitten 5 und 6 der Vergabeverordnung" ersetzt. 2. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert: a) Doppelbuchstabe ...
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