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Änderung § 5 LAP-gbautDV vom 01.01.2025
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§ 5 LAP-gbautDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 5 LAP-gbautDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 64 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausschreibung, Bewerbung | |
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters, 4. gegebenenfalls a) Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach der Schulentlassung oder nach Abschluss der Hochschulausbildung, b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und | |
(Text alte Fassung) c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. | (Text neue Fassung) c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
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