(1) Einstellungsbehörde ist der Deutsche Wetterdienst. Ihr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
(2) Bei allen Maßnahmen des Absatzes 1, die Anwärterinnen und Anwärter betreffen, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung aufnehmen sollen, ist Einvernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr herzustellen.