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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.09.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)
V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Deutschen Wetterdienstes. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist der Vorstand des Deutschen Wetterdienstes. Weitere Vorgesetzte sind die Leiterin oder der Leiter des Referates Personalentwicklung, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Leiterinnen oder Leiter der Schulen sowie die Leiterinnen oder Leiter und Ausbilderinnen oder Ausbilder der jeweiligen Ausbildungsstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6414/a89206.htm