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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.09.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 21 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)
V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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§ 21 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung fest. Die schriftliche und die praktische Prüfung gehen der mündlichen voraus.
(2) Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen. Die schriftliche und die praktische Prüfung sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.
Zitierungen von § 21 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LAP-mWD/BwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mWD/BwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 LAP-mWD/BwV Leistungsnachweise
... Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 21 ) erbracht worden, gilt er als mit ungenügend (Rangpunkt 0) bewertet. (4) Bei ...
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