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§ 22 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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§ 22 Schriftliche Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Arbeiten. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
Wetterdienst, Geophysikalischer Fachdienst,

2.
Betriebsdienst, Datendienst und

3.
Verwaltung und Recht.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei Aufsichtsarbeiten können in programmierter Form gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, die Zeitpunkte des Beginns und der Abgabe der Arbeit, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift.

(6) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 28 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten sind für jede Anwärterin und für jeden Anwärter in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 26 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



 

Zitierungen von § 22 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LAP-mWD/BwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mWD/BwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-mWD/BwV Praktische Prüfung
... nicht überschreiten. Es können Teilaufgaben gebildet werden. (3) § 22 Abs. 3 bis 7 ist entsprechend ...
§ 25 LAP-mWD/BwV Mündliche Prüfung
... Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 22 Abs. 1) entsprechend aus. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ...