(1) Die Prüfung besteht aus vier praktischen Arbeiten. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
- 1.
- Wetterdienst, Geophysikalischer Fachdienst,
- 2.
- Betriebsdienst, Datendienst.
(2) Bei jeder Aufsichtsarbeit sind die Zeit, in der sie zu fertigen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Bearbeitungszeit der praktischen Prüfung soll sechs Stunden nicht überschreiten. Es können Teilaufgaben gebildet werden.
(3) §
22 Abs. 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.