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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.09.2013 aufgehoben
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§ 29 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)
V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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§ 29 Gesamtergebnis
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl des Abschlusszeugnisses des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,
- 2.
- die Rangpunkte der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert, insgesamt 30 vom Hundert,
- 3.
- die Rangpunkte der vier praktischen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 5 vom Hundert, insgesamt 20 vom Hundert,
- 4.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
Zitierungen von § 29 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 LAP-mWD/BwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mWD/BwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 LAP-mWD/BwV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht ...
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