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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.09.2013 aufgehoben
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§ 32 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)
V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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§ 32 Wiederholung
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
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Zitierungen von § 32 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LAP-mWD/BwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mWD/BwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LAP-mWD/BwV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 32 Abs. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6414/a89230.htm