§ 33 Übergangsregelung
Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes vom 22. Dezember 1997 (VkBl. 1998 S. 88) weiter.
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