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Änderung § 4 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 14.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 17 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

(Text alte Fassung)

2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat,

3.
mindestens den Abschluss einer Realschule, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

4.
gesundheitlich den Anforderungen des Wechselschichtdienstes entspricht, ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen und ein hinreichendes Farberkennungs- und -unterscheidungsvermögen besitzt.

(Text neue Fassung)

2. mindestens den Abschluss einer Realschule, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

3.
gesundheitlich den Anforderungen des Wechselschichtdienstes entspricht, ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen und ein hinreichendes Farberkennungs- und -unterscheidungsvermögen besitzt.


 
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