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Änderung § 7 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 14.02.2009
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 17 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
(1) Der Deutsche Wetterdienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: | |
(Text alte Fassung) 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder einer Bahnärztin oder eines Bahnarztes aus neuester Zeit, in dem sowohl zur Beamtendiensttauglichkeit als auch zu den Anforderungen nach § 4 Nr. 4 Stellung genommen wird, | (Text neue Fassung) 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder einer Bahnärztin oder eines Bahnarztes aus neuester Zeit, in dem sowohl zur Beamtendiensttauglichkeit als auch zu den Anforderungen nach § 4 Nummer 3 Stellung genommen wird, |
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. |
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