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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik (BrillVerfMAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
- 10.
- Messen und Prüfen, Endkontrolle,
- 11.
- Grundlagen der Metallbearbeitung,
- 12.
- Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen,
- 13.
- Bearbeiten von Brillengläsern,
- 14.
- Reinigen von Gläsern,
- 15.
- Oberflächenveredlung,
- 16.
- Kundenberatung.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BrillVerfMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrillVerfMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BrillVerfMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
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