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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik (BrillVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2740
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-298 Berufliche Bildung

§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag entsprechende Aufgabe durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen von Brillengläsern einschließlich Oberflächenveredlung und Konfektionierung sowie

2.
Messen, Prüfen und Kontrollieren auf geometrische Anforderungen, optische Eigenschaften und kosmetische Abweichungen einschließlich Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen.

Die Durchführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Fertigungsmaschinen einrichten und in Betrieb nehmen kann, Fertigungsabläufe überwachen und Kunden fachlich beraten kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Die Bearbeitung der Aufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen:

1.
Fertigungstechnik,

2.
Mess- und Prüftechnik sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Mess- und Prüftechnik sind fachliche Probleme insbesondere mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

1.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Brillengläsern aus Glas und Kunststoff mit verschiedenen Fertigungsverfahren, Erstellen von Fertigungsunterlagen, Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen kann, die für die Bearbeitung der Brillengläser erforderlich sind. Er soll zeigen, dass er Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Vorgaben auswählen und Arbeitsschritte planen kann.

2.
Für den Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik:

Beschreiben der Vorgehensweise beim Messen, Prüfen und Kontrollieren sowie bei der systematischen Eingrenzung von Fehlern im technischen System nach vorgegebenen Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme bei der Bearbeitung von Brillengläsern analysieren und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung technischer Vorgaben, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes auswählen und anwenden kann. Er soll zeigen, dass er funktionale Zusammenhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systeme erläutern, Mess- und Prüfverfahren auswählen und anwenden, Mess- und Prüfmittel einsetzen sowie Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und interpretieren kann.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Aufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BrillVerfMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrillVerfMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BrillVerfMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...