Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 93 BinSchG vom 25.04.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93 BinSchG, alle Änderungen durch Artikel 5 SeeHaRefG am 25. April 2013 und Änderungshistorie des BinSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 93 BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 93 BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 93


(Text alte Fassung)

Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die §§ 740 bis 753a, § 902 Nr. 3 und § 903 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die §§ 574 bis 584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586 und 587, 606 Nummer 3 in Verbindung mit § 607 Absatz 7 und § 618 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche entsprechende Anwendung.

(2) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 102 Nummer 3 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff.


(heute geltende Fassung) 

Anzeige