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Änderung § 5i BinSchG vom 01.03.2025

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§ 5i BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2025 geltenden Fassung
§ 5i BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 388
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5i


(Text alte Fassung)

1 Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 400.000 Rechnungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sachschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 200.000 Rechnungseinheiten beschränken. 2 § 5f Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 450.400 Rechnungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sachschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 225.200 Rechnungseinheiten beschränken. 2 § 5f Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)